Geschäftsbedingungen
I. Anwendung und allgemeine Bestimmungen
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH und ihren Kunden ab Auftragserteilung durch den Auftraggeber, gleichgültig, ob mündlich oder schriftlich, als anerkannt und damit als integrierter Bestandteil des geschlossenen Vertrags. Zwingend anzuwendendes Recht bleibt von diesen Geschäftsbedingungen unberührt.
Die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH behält sich das Recht vor, diese AGB von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Auf ein bestimmtes Rechtsgeschäft ist jeweils die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rechtsgeschäftes zwischen der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH und dem Kunden gültige Fassung der AGB anwendbar.
Diese Bedingungen gelten auch für künftige Geschäfte mit dem jeweiligen Auftraggeber, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vereinbart wurden.
Eine Abweichung von diesen Geschäftsbedingungen wird von der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH ausschließlich in Form einer schriftlichen Vereinbarung akzeptiert.
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang der Lieferung erst durch die Auftragsbestätigung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Alle nach Vertragsabschluss getroffenen Vertragsänderungen, zusätzlichen Vereinbarungen oder Nebenabreden werden erst durch die schriftliche Bestätigung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH wirksam.
II. Angebote und Preise
Angebote werden ausschließlich in schriftlicher Form an den jeweiligen Auftraggeber übermittelt und sind unverbindlich. Es besteht kein Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit.
Die Preise gelten ab Werk Kindberg ausschließlich Verpackung und Versand zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.
Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilgewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallsmuster.
Im Preis nicht enthalten sind die Kosten für die Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen.
Der bei der Fertigung von Prototypen bekanntgegebene Richtpreis ist freibleibend und unverbindlich, zumal oftmals erst im Zuge der Fertigung der tatsächliche Aufwand beurteilt werden kann.
Kostenvoranschläge sind unverbindlich, wenn deren Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Auftraggeber verzichtet hiermit ausdrücklich auf die ihm gemäß § 1170 a Abs. 2 ABGB zustehenden Rechte. Er hat daher dann, wenn eine beträchtliche Überschreitung des Kostenvoranschlages unvermeidlich ist, die Mehrleistungen entsprechend den Einzelpreisen des Kostenvoranschlages oder den üblichen Preisen zu bezahlen, und zwar auch, wenn er von der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH nicht auf die notwendige Überschreitung des Kostenvoranschlages hingewiesen wurde.
III. Liefer- und Abnahmepflichten
Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, gegebenenfalls rechtzeitiger Materialbereitstellungen und vereinbarter Anzahlungen. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH unmöglich ist.
Die Lieferzeit beträgt in der Regel 4 – 6 Wochen. Im Fall nachträglicher Änderungen am Auftrag verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Lieferzeiten und –termine sind nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich zugesichert sind und vereinbart wurden. In allen anderen Fällen gilt eine angemessene Frist als vereinbart. Sollten Kunden bei Bestellungen Liefertermine vorgeben, werden diese vor Bestätigung geprüft und ein neuer Liefertermin angegeben, sofern der vom Kunden gewünschte Termin nicht realisierbar erscheint.
Die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH ist berechtigt, angemessene Teillieferungen durchzuführen und in Verrechnung zu bringen. Abweichungen von den Bestellmengen von max. 10% sind zulässig.
Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH spätestens 3 Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb 3 Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten oder die Lieferung abzulehnen und Schadenersatz zu fordern.
Wird die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH an der Erfüllung ihrer Verpflichtungen durch Ereignisse höherer Gewalt bzw. durch unvorhersehbare und nicht zu verhindernde Umstände gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um einen angemessenen Zeitraum. Hierbei ist unerheblich, ob diese Ereignisse bzw. Umstände bei der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH selbst oder einem ihrer Partner (Zulieferer etc.) auftreten. Dies gilt vor allem bei behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Energie- und Rohstoffversorgungsprobleme, Streiks, Aussperrungen und unvorhersehbaren Liefererschwernissen, Behinderung der Verkehrswege, Verzögerungen bei der Zollabfertigung sowie Ausfall von Zulieferern.
Die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH wird den Besteller hiervon unverzüglich benachrichtigen und hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, gegebenenfalls durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.
IV. Änderung der Leistung während der Ausführung
Sofern sich für die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH bei der Erstellung des Werkes oder Ausführung der Leistung zu erkennen gibt, dass das Werk oder die Leistung aus technischen oder anderen Gründen nicht in der Form erbracht werden kann oder soll, wie es vertraglich festgelegt worden war, so hat die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH dies dem Auftraggeber mitzuteilen. Entscheidet sich der Auftraggeber, das Werk oder die Leistung in der nunmehr als notwendig erkannten Form durch die Carbon Solutions Hintsteiner GmbH herstellen zu lassen, so ist er verpflichtet, alle damit verbundenen Mehrkosten zu bezahlen.
Entscheidet sich der Auftraggeber aber, in diesem Falle das Werk oder die Lieferung nicht in der von der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH für notwendig erachteten Form herstellen bzw. ausführen zu lassen und besteht er auf die ursprünglich vereinbarte Ausführung, so hat die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und vom Auftraggeber das ursprünglich vereinbarte Entgelt zuzüglich Umsatzsteuer zu verlangen. Sie muss sich allerdings das, was sie sich infolge Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat, anrechnen lassen (§ 1168 ABGB). Macht die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH von diesem Recht keinen Gebrauch und erbringt ihre Leistungen gemäß den Wünschen des Auftraggebers in der ursprünglich festgelegten Form, so ist sie von allen Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen befreit, die nicht entstanden wären, wenn der Auftraggeber die vorgeschlagenen Änderungen akzeptiert hätte.
Eine Reduktion des Umfanges der Lieferungen und Leistungen, die die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH aufgrund des geschlossenen Vertrages zu erbringen hat, bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH. Sofern es zu keiner diesbezüglichen Einigung kommt, ist der Auftraggeber verpflichtet, der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH das im geschlossenen Vertrag vereinbarte Entgelt auch für jene Lieferungen und Leistungen
zu bezahlen, welche die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH aufgrund der Wünsche oder Anordnungen des Auftraggebers nun nicht mehr zu erbringen hat. Die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH muss sich von dieser Forderung für nicht erbrachte Lieferungen und Leistungen allerdings das abziehen, was sie sich infolge Unterbleibens der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat (§ 1168 ABGB).
V. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang
Sofern nicht anders vereinbart, wählt die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH Verpackung und Versandart nach bestem Ermessen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Werkes auf den Besteller über.
Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
VI. Materialbeistellungen
Werden Materialien vom Besteller beigestellt, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag, mindestens jedoch 10%, rechtzeitig und entsprechend vereinbarter Spezifikation anzuliefern.
Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für die dadurch verursachten Fertigungsunterbrechungen.
Für Materialbeistellungen übernimmt die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH generell keine Haftung oder Verantwortung. Die beigestellten Materialien werden von der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH bei Erhalt, spätestens jedoch vor Verwendung, lediglich gesichtet und auf in die Augen fallende Mängel überprüft. Für Mängel oder Fehler, die erst während der Bearbeitung ersichtlich werden, wird keine Haftung übernommen.
VII. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Preises im Eigentum der der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH. Dies auch dann, wenn einzelne Teile bereits vollständig bezahlt wurden. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH.
Eine Be- und Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs im Auftrag der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH; diese bleibt Eigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherung der Ansprüche der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH dient.
Bei Verarbeitung (Verbindung/Vermischung) mit anderen nicht der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen des § 415 ABGB mit der Folge, dass das Miteigentum der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH an der neuen Sache nunmehr Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen ist.
Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß vorstehenden Bestimmungen vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung und Sicherungsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH ab. Auf Verlangen ist der Besteller verpflichtet, alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH.
Übersteigt der Wert der für die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen um mehr als 10 %, so ist die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.
Pfändungen oder Beschlagnahme der Vorbehaltsware von dritter Seite sind der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen in jedem Fall zu Lasten des Bestellers.
Falls die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von ihrem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist sie berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.
VIII. Zahlungsbedingungen
Sämtliche Zahlungen sind in Euro (€) ausschließlich an die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH zu leisten.
Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen zur Voraussetzung.
Bei Überschreitung der Zahlungstermine werden Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweiligen Basiszinssatz verrechnet, sofern die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH nicht höhere Sollzinsen nachweist.
Die Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit der Forderungen der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH zur Folge. Darüber hinaus ist die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, ferner dem Besteller die Weiterveräußerung der Ware zu untersagen und noch nicht bezahlte Waren auf Kosten des Bestellers zurückzuholen.
IX. Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen
Der Preis für die Formen enthält nicht die Bemusterungskosten, die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie vom Besteller veranlasste Änderungen.
Die Verpflichtung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH zur Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.
Formen, Werkzeuge, Vorrichtungen sowie Einsätze werden aufgrund des Know-How Vorsprunges nicht an den Besteller ausgeliefert bzw. präsentiert. Zwei Jahre nach Auftragseingang ist die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH berechtigt, Lagerkosten, sowie bei Bedarf Wartungskosten, für die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen einzufordern.
Dem Lieferer steht es nach Ablauf von drei Jahren nach der letzten Teile-Lieferung zu, die Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen zu entsorgen.
Bei dem Besteller eigentümlichen Formen, Werkzeugen und Vorrichtungen oder vom Besteller teilweise zur Verfügung gestellter Formen, Werkzeuge und Vorrichtungen beschränkt sich die Haftung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH bezüglich Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt, die in eigenen Angelegenheiten angewandt wird. Kosten für Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung die Formen etc. vom Besteller nicht abgeholt werden. Solange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfange nachgekommen ist, steht der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH in jedem Falle ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.
Falls nicht anders vereinbart, gelten die allgemeinen Kunststofftoleranzen nach DIN16742 – TG9.
X. Mängelhaftung
Für die Konstruktion und die Funktionsfähigkeit der Teile trägt der Besteller allein die Verantwortung, auch wenn er bei der Entwicklung beraten wurde – es sei denn, die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH gibt eine entsprechende schriftliche und gekennzeichnete Zusicherung.
Mängelrügen sind unverzüglich, spätestens jedoch eine Woche nach Erhalt der Lieferung, schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln verlängert sich diese Frist auf eine Woche nach Feststellung, längstens aber auf ein Monat nach Wareneingang. Mängelkorrekturen werden nur akzeptiert, sofern ein eindeutiger, nachweisbarer und grob fahrlässiger Mangel vorliegt und dies auch unverzüglich nach Wareneingang entsprechend dokumentiert an die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH übermittelt wird.
Ab Feststellung des Mangels durch den Besteller ist jede weitere Verfügung über die Ware ohne ausdrückliche Zustimmung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH unzulässig. Die Geltendmachung des Mangels entbindet den Besteller nicht von seiner Zahlungsverpflichtung. Eine Rücksendung der beanstandeten Ware, ausgenommen von angeforderte Muster, ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH nicht zulässig. Sollte die Ware dennoch zurückgesandt werden, sind grundsätzlich sämtliche, wie immer geartete Kosten, die als Folge daraus
erwachsen, vom Besteller zu ersetzen. Aus einer Übernahme der zurückgesandten Ware können seitens des Bestellers keinerlei Ansprüche oder sonstige Rechtsfolgen abgeleitet werden. Ebenso bewirkt eine Prüfung des Mangels keinerlei Ansprüche des Bestellers oder sonstige Rechtsfolgen.
Bei begründeter Mängelrüge, wobei für Qualität und Ausführung die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster maßgebend sind, ist die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Wird diesen Verpflichtungen nicht innerhalb angemessener Frist nachgekommen, ist der Besteller berechtigt, Preisminderung oder
Wandlung geltend zu machen. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz eines direkten Schadens oder Folgeschadens sind – soweit rechtlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen. Ersetzte Teile sind auf Verlangen und auf Kosten der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH zurückzusenden.
Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.
Die Gewährleistung ist überdies bei unsachgemäßem Gebrauch, Überbeanspruchung, Bedienungs- und Installationsfehlern, Fehlfunktionen oder Mängeln, die auf die Vorgaben des Auftraggebers zurückzuführen sind, fehlerhafter Montage oder Handhabung durch Dritte oder jeglicher sonstiger unsachgemäßer Handhabung durch den Auftraggeber ausgeschlossen.
Sofern Werkstücke aufgrund von Angaben der Auftraggeber (Zeichnungen, Muster, Pläne, Modelle oder sonstiger Spezifikationen) angefertigt werden, wird nur für die bedingungsgemäße Ausführung Gewähr geleistet.
XI. Schutzrechte
Der Besteller haftet der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH für die Freiheit der in Auftrag gegebenen Lieferungen und Leistungen von Schutzrechten Dritter, stellt der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei und hat ihr einen allfällig entstandenen Schaden zu ersetzen.
Konstruktionsunterlagen, Entwürfe, Modelle, Kundendaten usw. des Bestellers dürfen im Zuge der Fertigung und den zugehörigen Teilprozessen innerhalb der Unternehmen der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH sowie den nationalen und internationalen Partnern und zugehörigen Gesellschaften der Hintsteiner Group GmbH weitergegeben werden.
Konstruktionsunterlagen, Entwürfe, Modelle usw. der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH bleiben in deren Eigentum und dürfen nur mit deren Genehmigung genutzt und weitergegeben werden. Kommt ein Liefervertrag aufgrund Verschuldens des Bestellers nicht zustande, hat die Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm erbrachten Vorleistungen.
XII. Abtretung von Ansprüchen
Die Abtretung von Ansprüchen der Auftraggeber gegenüber der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH zulässig.
XIII. Adressänderung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, Änderungen seiner Geschäfts- und Lieferadresse nachweislich unaufgefordert und unverzüglich der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH bekannt zu geben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht vollständig erfüllt ist. Wird diese Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärung an den Auftraggeber auch dann als zugegangen, wenn sie an die der Carbon-Solutions Hintsteiner GmbH zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet worden sind.
XIV. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es wird ausschließlich die Anwendung des österreichischen Rechts vereinbart. Ausschließlicher Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Leoben.
Erfüllungsort ist Kindberg.
Allfällige, zwingende Unternehmergerichtsstände bleiben davon unberührt.
XV. Schlussbestimmung
Sollte eine Bestimmung dieser AGB rechtsunwirksam, ungültig oder nichtig sein oder im Laufe ihrer Dauer werden, so berührt dies die Rechtswirksamkeit und Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. An Stelle der unwirksamen Bestimmung gilt eine solche die rechtlich zulässig ist und der Zielsetzung der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt. Dies gilt sinngemäß im Fall von Lücken dieser AGB.